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Fachpresse - Abschleifen: Wer macht was und wann?

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Schleifen, Grundieren, Spachteln, diese drei Arbeitsgänge müssen Grundlage für die spätere Belagsverlegung auf einem neuen mineralischen Untergrund sein. Nimmt man das Absaugen des entstehenden Schleifstaubes hinzu, sind vier Arbeitsschritte nötig, um einen fachgerecht hergestellten neuen mineralischen Untergrund ebenso fachgerecht zur vollflächig verklebten Belagsbelegung vorzubereiten. (Fachartikel in: Estrichtechnik 12/2004)

 

Ziel der Vorbereitung für die folgende Belagsverlegung ist die Herstellung eines definierten Untergrundes. Aus der Praxis ist bekannt, dass die Kleber für Fliesen, Keramiken und Parkett meist auch ohne die Spachtelung zurecht kommen. Schleifen, saugen und grundieren wird aber grundsätzlich von allen Kleberherstellern gefordert, wenn es um die Verklebung von elastischen und textilen Beläge geht.

 

Während die Frage: „Wer saugt, grundiert und spachtelt?“ keine Diskussion mehr auslöst, gibt es zum Thema: „Wer schleift wann?“ verschiedene Ansichten. Zumal auch nicht klar ist, was unter dem Begriff „schleifen“ zu verstehen ist.

 

Schleifen ist nicht gleich schleifen. Es muss bei neuen mineralischen Untergründen differenziert werden zwischen anschleifen und abschleifen.

 

Unabhängig vom Estrich, bin ich der Auffassung, dass es regelmäßig zur Leistung der Belagleger gehört den Untergrund anzuschleifen! Unter Anschleifen verstehe ich das mechanische Bearbeiten des Estrichs mit einer Einteller-Schleifmaschine mit einem 16er Korn. Der Schleifvorgang ist im Kreuzgang auszuführen. Ziel muss sein, haftungsstörende Verunreinigungen und etwaige lose Teilchen, z.B. auch lockere Sinterschichten oder unmittelbar auf der Oberfläche liegende Salzkristalle zu entfernen. Hierbei wird der Untergrund leicht aufgerauht.

 

Harte Schalen, Kunststoffausspülungen, Salzkristallschichten, Ausblühungen o. ä. zu entfernen ist Aufgabe des Estrichlegers. Hier reicht ein einfaches anschleifen nicht aus. Es ist bei diesen Oberflächenbildern ein intensives mechanisches Bearbeiten nötig, um das Korn freizulegen. Da in diesen Fällen ein Materialabtrag erfolgt, handelt es sich bei diesen Arbeiten um abschleifen. Ob der Einsatz eines Schleiftellers mit 16er Korn ausreicht, oder ob Kratzbürsten, Diamantschleifen, Kugelstrahlen oder gar Fräsen mit anschließendem Kugelstrahlen erforderlich wird, muss im Einzelfall entschieden werden.

 

Die Frage wann, welche Leistung auszuführen ist, ergibt aus der getroffen Definition über das An- und Abschleifen. Das Anschleifen ist Leistung des Bodenlegers und gehört zur Untergrundvorbereitung für das Grundieren und Spachteln der Untergründe. Somit muss es auch unmittelbar vor diesen Arbeiten erfolgen.

 

Das Abschleifen ist Aufgabe des Estrichlegers und sollte so bald wie möglich nach der Estrichverlegung erfolgen. Was bedeutet, dass die Abnahme der Estrichs so bald wie möglich nach dem Einbau zu erfolgen hat.

 

Verlangt der Estrichhersteller, dass sein Produkt unmittelbar nach dem Einbau mechanisch nach zu bearbeiten ist, dann hat auch diese Arbeit durch den Estrichleger zu erfolgen. Der Zeitpunkt wird durch den Hersteller bestimmt.

 

Gleich warum der Estrichleger seinen Estrich mechanisch Nachbehandelt hat – der Bodenleger wird hierdurch nicht von seiner Aufgabe entbunden, den Untergrund zu prüfen und fachgerecht vorzubereiten, d.h. anschleifen, saugen, grundieren, spachteln.

 

Das An- und Abschleifen muss meiner Meinung nach im jeweiligen Leistungsverzeichnis abverlangt werden.

 

Das Abschleifen im LV-Estricharbeiten, wenn der Ausschreibende ein bestimmtes Produkt ausschreibt und der Hersteller in seiner Produktbeschreibung eine unmittelbare mechanische Nachbehandlung verlangt. Was den Estrichleger natürlich nicht von seiner Hinweispflicht entbindet, wenn er solches Produkt einsetzt. Der Architekt als Ausschreibender und der Estrichleger als Verarbeiter dokumentieren, wenn sie expliziert ein bestimmtes Produkt verlangen oder anbieten, dass sie über dessen Produkteigenschaften Kenntnis haben. Es ist ein gesonderter Arbeitsschritt zur Herstellung des Untergrundes.

 

Anschleifen und Saugen gehören als besondere Leistung ins LV der Belagleger. Es handelt sich wie das Grundieren und Spachteln um zwei Arbeitsschritte, die zudem besondere Maschinen zum Einsatz bringen.

Selbstverständlich ist, dass jeder Arbeitsgang des Estrich- und Bodenlegers im Leistungsverzeichnis abgefragt werden muss. Was dazu zur Hinweispflicht der Estrich- und Bodenleger führt, fehlen die entsprechenden Abfragen.

 

Wird diese Forderung umgesetzt können Estrich- und Belagleger ihre jeweiligen Arbeiten genau kalkulieren und der Ausschreibende bzw. Bauleitende kann die Arbeiten exakt planen und im Bauablauf berücksichtigen. Ein großes Stück der Verantwortung geht auch auf die Hersteller über. Versäumen diese die entsprechenden Hinweise, dass ihre Materialien zwingend nachzubehandeln sind, in ihren Produktbeschreibungen aufzuführen, müssen sie die Verantwortung für Schäden tragen. Die häufig gebrauchte Formel in den Verarbeitungsrichtlinien: „Bei fachgerechtem Einbau kann auf eine mechanische Nachbehandlung verzichtet werden“ , bedeutet für den Verarbeiter, dass er sich für jedes Objekt eine Freistellung des Herstellers besorgen muss.

Ich empfehle bei derartigen Formulierungen jedem Verarbeiter den Hersteller den Estricheinbau überwachen zu lassen und damit schon beim Einbau mit in die Verantwortung zu ziehen.

 
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